Die Systematik in drei Ebenen
Das deutsche Vergaberecht ist gestuft aufgebaut. Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt das Kartellvergaberecht: Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97 ff. GWB) bildet die gesetzliche Grundlage, darunter konkretisieren Verordnungen das Verfahren. Unterhalb der Schwellenwerte gilt Haushaltsrecht des Bundes und der Länder, das über Verwaltungsvorschriften auf die jeweiligen Vergabeordnungen verweist.
Der praktisch wichtigste Unterschied: Oberhalb der Schwellenwerte haben Unternehmen einen Anspruch auf Einhaltung der Vergabevorschriften (§ 97 Abs. 6 GWB) und können ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten. Unterhalb bestehen diese Rechtsschutzmöglichkeiten in dieser Form nicht. Das verändert nicht die Sorgfaltsanforderung, wohl aber das Risiko, das eine unsaubere Kommunikation auslöst.
Oberhalb der Schwellenwerte
| Rechtsrahmen | Gilt für |
|---|---|
| VgV - Vergabeverordnung | Liefer- und Dienstleistungsaufträge klassischer öffentlicher Auftraggeber. Der Regelfall für Kommunen, Behörden, Aufgabenträger und öffentliche IT-Dienstleister. |
| SektVO - Sektorenverordnung | Aufträge von Auftraggebern, die eine Sektorentätigkeit ausüben - Wasser, Energie, Verkehr. Betroffen sind typischerweise Verkehrs- und Versorgungsunternehmen, nicht der Aufgabenträger selbst. |
| VOB/A Abschnitt 2 (VOB/A-EU) | Bauleistungen. Für Bauvergaben verweist die VgV auf die VOB/A-EU. |
| KonzVgV - Konzessionsvergabeverordnung | Bau- und Dienstleistungskonzessionen, bei denen das Betriebsrisiko auf den Konzessionsnehmer übergeht. |
| VSVgV | Verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge. |
Für Verkehrsleistungen tritt die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinzu; bei Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr gelten zusätzlich die Sonderregelungen des § 131 GWB. Einzelheiten dazu auf der Seite SPNV-Aufgabenträger.
Unterhalb der Schwellenwerte
Für Liefer- und Dienstleistungen gilt die UVgO - die Unterschwellenvergabeordnung -, soweit sie im jeweiligen Land durch Verwaltungsvorschrift eingeführt worden ist. Der Einführungsstand unterscheidet sich zwischen den Ländern; maßgeblich ist immer die Regelung Ihres Landes beziehungsweise Ihrer Kommune. Für Bauleistungen gilt VOB/A Abschnitt 1.
Die Verfahrensarten heißen hier anders, ohne dass sich die Grundstruktur ändert:
| Oberhalb der Schwellenwerte | Unterhalb |
|---|---|
| Offenes Verfahren | Öffentliche Ausschreibung |
| Nicht offenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb | Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb |
| Verhandlungsverfahren | Verhandlungsvergabe |
Hinzu kommt der Direktauftrag als Beschaffung ohne Vergabeverfahren bis zu einem festgelegten Wert. Die Wertgrenzen dafür setzen Bund und Länder eigenständig und ändern sie regelmäßig - auch hier gilt: die eigene Landesregelung prüfen.
Die Schwellenwerte selbst
Die EU-Schwellenwerte werden von der Europäischen Kommission turnusmäßig alle zwei Jahre überprüft und neu festgesetzt; sie gelten jeweils für einen Zweijahreszeitraum. Wir nennen hier bewusst keine Beträge, weil eine veraltete Zahl an dieser Stelle mehr schadet als nützt.
Maßgeblich ist der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Absendung der Auftragsbekanntmachung beziehungsweise zum Beginn des Verfahrens. Die Schätzung selbst gehört in die Dokumentation - sie ist die Begründung dafür, warum das Verfahren so und nicht anders geführt wurde.
Was sich für die Kommunikation unterscheidet
Fristen. Oberhalb der Schwellenwerte gelten feste Mindestfristen (§§ 15 bis 19 VgV), ergänzt um die Verlängerungspflichten des § 20 VgV. Unterhalb ist eine „angemessene" Frist zu setzen, was mehr Spielraum lässt, aber auch mehr Begründungsbedarf erzeugt.
Antwortzeitpunkt. Nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV ist die Angebotsfrist zu verlängern, wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung nicht spätestens sechs Tage vor Fristablauf bereitstehen. Unterhalb der Schwellenwerte gibt es diese starre Tagesangabe nicht; der Gleichbehandlungsgrundsatz wirkt aber auch dort.
Dokumentation. § 8 VgV verlangt die fortlaufende Dokumentation in Textform von Beginn an und nennt die Kommunikation mit Unternehmen sowie die internen Beratungen ausdrücklich. Die UVgO verlangt eine entsprechende Dokumentation in geringerem Umfang.
Rechtsschutz. Oberhalb der Schwellenwerte kann ein Unternehmen nach vorheriger Rüge (§ 160 Abs. 3 GWB) ein Nachprüfungsverfahren einleiten. Genau dann wird die eigene Dokumentation zum entscheidenden Beweismittel.
Was gleich bleibt
Unabhängig vom Rechtsrahmen gelten dieselben Grundsätze: Gleichbehandlung und Transparenz, die Pflicht zur produktneutralen Leistungsbeschreibung, das Verbot, einem einzelnen Unternehmen einen Informationsvorsprung zu verschaffen, und die Nachvollziehbarkeit der eigenen Entscheidungen.
Für die Organisation der Kommunikation heißt das: Die Anforderungen an den internen Ablauf unterscheiden sich weniger, als die Zahl der Verordnungen vermuten lässt. Erfasst, fachlich geklärt, abgestimmt, freigegeben und dokumentiert wird in jedem Rechtsrahmen.
Häufige Fragen
Wann gilt die VgV und wann die SektVO?
Die VgV gilt für Liefer- und Dienstleistungsaufträge klassischer öffentlicher Auftraggeber. Die SektVO gilt für Aufträge, die im Rahmen einer Sektorentätigkeit in den Bereichen Wasser, Energie und Verkehr vergeben werden.
Welche Ordnung gilt für Bauleistungen?
Oberhalb der Schwellenwerte die VOB/A Abschnitt 2 (VOB/A-EU), unterhalb die VOB/A Abschnitt 1.
Gilt die UVgO bundesweit?
Die UVgO wird durch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder in Kraft gesetzt. Der Einführungsstand unterscheidet sich; maßgeblich ist die Regelung Ihres Landes.
Wie hoch sind die aktuellen EU-Schwellenwerte?
Die Beträge werden von der Europäischen Kommission alle zwei Jahre neu festgesetzt. Prüfen Sie die aktuell geltenden Werte zum Zeitpunkt der Schätzung des Auftragswerts.
Unterscheidet sich die Dokumentationspflicht je nach Rechtsrahmen?
Im Umfang ja, im Grundsatz nein. § 8 VgV verlangt eine fortlaufende Dokumentation in Textform; unterhalb der Schwellenwerte gilt eine entsprechende Anforderung in geringerem Umfang.